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mags und GEM für den Winter gerüstet

Zwölf Winterdienstfahrzeuge stehen bereit, um Mönchengladbachs Straßen auch bei Schnee und Eis sicher zu halten. Der Winterdienst wird erstmalig auch auf baulich getrennten Radwegen ausgeweitet. Der 24-Stunden-Einsatzplan ist auf aktuellem Stand. Die Grün- und Straßenunterhaltung der mags leisten in Parks und auf öffentlichen Plätzen Winterdienst.

Statt Wassertank und Gieß-Arm heißt es jetzt wieder Feuchtsalzstreuer und Räumschild – Die Winterdienstfahrzeuge der GEM sind nach ihrem Einsatz als Bewässerungsfahrzeuge für die Straßenbäume nun wieder startklar für den Winterdienst in Mönchengladbach. Bei der mags Grün- und Straßenunterhaltung kümmern sich die Mannschaften jenseits der Straßen um den Winterdienst: Sie streuen und kehren Schnee und letztes Laub in Grünanlagen, auf den Spielplätzen und Friedhöfen, in Parks und auf öffentlichen Plätzen – eben überall da, wo sie im restlichen Jahr auch zuständig sind für die Pflege und den Unterhalt von Bäumen, Pflanzen und Wegen.

Erstmals auch Winterdienst auf baulich getrennten Radwegen

Neben Radwegen auf Fahrbahnen, die bislang bereits durch den regulären Straßen-Winterdienst geräumt wurden, kommen ab diesem Winter weitere rund 60 Kilometer Radweg dazu. Dabei handelt es sich um baulich getrennte Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege. Dadurch ergibt sich ein insgesamt rund 109 Kilometer langes Hauptroutennetz für Radfahrer*innen in Mönchengladbach, das auch bei Schnee und Eis befahrbar bleibt. Trotz des Winterdienstes sollten Radfahrer*innen weiterhin besonders vorsichtig fahren. Unter anderem kann es bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe zu Beeinträchtigungen kommen.

Priorität legt Bearbeitung der Straßen fest

Die GEM leistet ihre Winterdienstarbeit im Auftrag von mags, die Inhalt und Umfang der anstehenden Arbeiten vorgibt. Die Straßen sind hierfür in unterschiedliche Winterdienstklassen eingeteilt. Unter Winterdienstklasse 1 fallen Hauptverkehrsachsen und -straßen in Mönchengladbach. Hierzu zählen beispielsweise die Aachener-, Krefelder-, Mülforter-, Garten- oder Roermonder Straße. Streu- und Räumfahrzeuge kommen dort aus Sicherheitsgründen zuerst zum Einsatz. Im zweiten Schritt werden die in Winterdienstklasse 2 eingestuften Nebenstraßen gestreut und geräumt.

Streu- und Räumungspflichten der Bürger*innen

Egal, ob es sich um Laub, Schnee oder Eis handelt: Auch Grundstückseigentümer*innen müssen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Gehwege geräumt und passierbar sind: Die Fahrbahnen und Gehwege sind mit der im Straßenverzeichnis festgelegten Häufigkeit (Reinigungsklassen) zu säubern.

Hierunter fällt beispielsweise das Befreien der Gehwege von Laub und Schnee. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Die erforderliche Breite entspricht mindestens 1,50 Meter, so dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen oder Rollstuhlfahrer*innen die Gehwege passieren können.

Splitt, Sand oder Lava bei Eis- und Schneeglätte

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern*innen zu reinigenden Fahrbahnen (soweit die Grundstückseigentümer*innen für die Fahrbahnreinigung zuständig sind) mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen.

Auftauende Stoffe dürfen nur bei Eisregen und ähnlicher außergewöhnlicher Glätte oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen verwendet werden. Streustoffe, die Schäden für die Umwelt verursachen können, sind nicht gestattet. Die Erfahrungen der letzten Winter haben gezeigt, dass Splitt, Sand oder Lava dieselbe Wirkung erzielen wie umweltschädliches Streusalz. Umweltfreundliche Streumittel werden im Handel in haushaltsüblichen Packungen angeboten und sind leicht an dem bekannten Umweltzeichen, dem ,,Blauen Engel‘‘, zu erkennen.

Wer trägt die Verantwortung?

Rutscht jemand auf nassem Laub, Eis oder Schnee aus, tragen grundsätzlich die Eigentümer*innen, vor deren Grundstück der Unfall passiert ist, die Verantwortung. Dies gilt auch für gemeinsame Geh- und Radwege, sowie Haltebuchten für öffentliche Verkehrsmittel, für die ein gefahrloser Zu- und Abgang sichergestellt werden muss.

Zeiten für die Winterwartung

Wenn es nachts geschneit hat oder Glätte entstanden ist, müssen Grundstückseigentümer*innen den Gehweg und ggf. auch die Fahrbahn an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr sicher gestreut und geräumt haben. Tagsüber in der Zeit von 7 bis 20 Uhr müssen Schnee und Eis immer unmittelbar nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen von Glätte beseitigt sein.

Sorglos in den Winter mit dem Servicepaket

Viele Grundstückseigentümer*innen nutzen bereits das Servicepaket der GEM. Hier besteht die Möglichkeit, seine Reinigungs- und Winterdienstpflicht auf die GEM zu übertragen. Die GEM reinigt wöchentlich den Gehweg ggf. auch die Fahrbahn und führt den Winterdienst aus. Gehweg und ggf. die Straße werden so oft von Schnee und Eis befreit, wie es die Wetterlage vorgibt. Gleichzeitig treten Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht an die GEM ab und können den Winter sorglos genießen.

Das Straßenverzeichnis, die Straßenreinigungsatzung sowie Informationen rund um den Winterdienst, Anliegerpflichten und das Servicepaket der GEM gibt’s auf www.mags.de.