Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) für Mönchengladbach ist als Sonderordnungsbehörde bei mags angesiedelt. Sie berät und überwacht Gewerbebetriebe, Industrie und öffentliche Einrichtungen.

Die Experten der UAWB erteilen Auskünfte zu den Themen Abfallvermeidung, -verwertung, -beseitigung und Schadstoffentfrachtung. 

Sie erreichen sie sowohl via Mail, telefonisch, als auch vor Ort:

mags- Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR
Am Nordpark 400
41068 Mönchengladbach

Leistungen im Überblick

Beratung

Überwachung

Sonstige Aufgaben

Umweltinspektionen

Neuerungen in der Gewerbeabfallverordnung

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung sind Gewerbebetriebe zur weitgehenden Trennung von Siedlungs- und Baustellenabfällen verpflichtet. So sind u.a. Behälter für Restmüll und Bioabfall sowie weitere Abfälle vorgeschrieben.

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)

Wichtige Informationen und Dokumentationshilfen dazu finden Sie auf den Internetseiten des LANUV unter https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallstroeme/gewerbeabfaelle/

Sammler-, Beförder-, Händler- und Maklernummern beantragen

Gewerbebetriebe, die als Erzeuger von gefährlichem Abfall für die Entsorgung eine Erzeugernummer nach Nachweisverordnung benötigen, können diese formlos bei der UAWB beantragen. Die Erteilung einer Erzeugernummer sowie einer Sammler-/Beförderernummer oder Händler-/Maklernummer ist gebührenpflichtig.

Gewerbebetriebe, die gefährliche Abfälle sammeln und befördern oder damit handeln oder makeln wollen, finden entsprechende Anträge für Sammlernummern, Befördernummern, Händlernummern und Maklernummern auf der Seite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Anlagen 2 (§53 KrWG) und 3 (§ 54 KrWG) aus der AbfAEV.

Unter www.eAEV-Formulare.de können Anzeigen gemäß § 53 (Transport bzw. Handel mit nicht gefährlichen Abfällen) und Erlaubnisse gemäß § 54 KrWG (Transport bzw. Handel mit gefährlichen Abfällen) in elektronischer Form erstellt und direkt versandt werden.

Die Gebühren für die obigen Anzeige- und Erlaubnisverfahren sind vom Aufwand abhängig. Diese Gebühren im Rahmen des Nachweisverfahrens sind in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW festgelegt.

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